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   RG, 06.07.1900 - 2102/00   

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RG, 06.07.1900 - 2102/00 (https://dejure.org/1900,292)
RG, Entscheidung vom 06.07.1900 - 2102/00 (https://dejure.org/1900,292)
RG, Entscheidung vom 06. Juli 1900 - 2102/00 (https://dejure.org/1900,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Mutter eines während der Voruntersuchung und vor der Eröffnung des Hauptverfahrens verstorbenen Beschuldigten, wenn sie im Hauptverfahren gegen die Mitbeschuldigten ihres Sohnes als Zeuge vernommen werden soll, zur Zeugnisverweigerung berechtigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 33, 350
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Allerdings liegt der Systematik der Strafprozeßordnung nicht der "weite oder materielle" Beschuldigtenbegriff zugrunde, der im Schrifttum vielfach vertreten wird (so Dünnebier JR 1975, 1, 3; v. Gerlach JR 1969, 149 ff.; Hanack JR 1977, 434 ff.; Lenckner Festschrift für Karl Peters, 1974, S. 333 ff.; Montenbruck ZStW 89 (1977), 878 ff. und JZ 1985, 976 ff.; Peters a.a.O. Gutachten S. 136 f. und a.a.O. Strafprozeß § 42 II 2; Roxin Strafverfahrensrecht 22. Aufl. § 26 A III 1 b; vgl. auch RGSt 27, 270, 271 f.; 33, 350, 351).
  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW a.a.O.; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).

    Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, durch eine Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, abgeschlossen oder durch den Tod dieses Mitbeschuldigten beendet worden ist (BGHSt a.a.O.; BGH bei Holtz a.a.O.; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; RGSt 27, 270, 272; 33, 350, 351).

  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).

    Die Auffassung, es komme darauf an, daß die betreffende Person in derselben Hauptverhandlung die Stellung als Beschuldigter habe (RGSt 27, 312, 315), hat das Reichsgericht selbst wieder aufgegeben (RGSt 33, 350, 351; vgl. v. Gerlach, JR 1969, 149, 150); es genügt vielmehr, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 52 Rdn. 8).

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; 33, 350; BGHSt 7, 194; 27, 139; 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215) [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86].
  • BGH, 02.12.1980 - 1 StR 441/80

    Fehlende Belehrung des Zeugnisverweigerungsrechts als Bedeutung für die

    Bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen läßt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu Ungunsten eines Mitangeklagten einschränken (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]); das gilt auch, wenn ein früherer Mitangeklagter verstorben ist, da der gesetzgeberische Grund für das Zeugnisverweigerungsrecht auch nach dem Tod des Beschuldigten seine Bedeutung behält und auch in diesem Fall eine Einschränkung dieses Rechts jedenfalls in Fällen der Mittäterschaft nicht denkbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - bei Holtz MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952; RGSt 33, 350, 351).
  • BGH, 08.07.1980 - 1 StR 828/79

    Teilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts bei einheitlichem Tatvorwurf -

    Dies gilt auch, wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJV 1974, 758; BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351).
  • BGH, 25.10.1967 - 2 StR 366/67

    Beeinflussung des einer Ehefrau zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts durch

    Das Frau H. als Ehefrau eines Beschuldigten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht ist durch das Ausscheiden ihres Ehemannes aus dem Verfahren infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht berührt worden (vgl. RGSt 27, 270; 33, 350; RG JW 1932, 2730).
  • BGH, 18.06.1965 - 2 StR 435/64

    Abänderung eines Schuldspruchs - Richtigstellung eines Urteilsspruches -

    Das nimmt die Rechtsprechung im gleichliegenden Fall des § 52 StPO sogar bei einem endgültigen Ausscheiden durch rechtskräftige Aburteilung oder Tod an (vgl. RGSt 33, 350 und RG JW 1932, 2 730).
  • BGH, 08.05.1962 - 1 StR 104/62

    Rechtsmittel

    Die als Zeugin vernommene Ehefrau des bereits auf Grund der ersten Tatsachenverhandlung rechtskräftig verurteilten und damit aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten Walker wurde, wie sich aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht über ihr weiterhin bestehendes Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO; RGSt 33, 350).
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